Kampf gegen Rechtebeschneidung geht weiter!
noch immer werden Auftragskomponisten gedrängt, Rechte und Geld abzutreten an die, die ihnen Aufträge geben!
Stellungnahme der Justitiarin Dr. Claudia Rossbach zum Urteil des BGH vom 23.09.2013 (AZ: I ZR 187/12)
Verzinsungspflicht der GEMA im Falle des verschuldeten Einbehalts nachzuzahlender Tantiemen
Für alle Wahrnehmungsberechtigten der GEMA ist Ende vergangenen Jahres ein überaus wichtiges Urteil zur Verzinsungspflicht der GEMA ergangen. Es gibt den Wahrnehmungsberechtigten jetzt Argumente und damit die Möglichkeit, im Falle von zu Unrecht nicht ausgezahlter Tantiemen Verzugszinsen einzufordern.
- Vorgeschichte des Urteils war, dass ein Komponist die GEMA auf Feststellung der Nichtigkeit von Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht verklagt hatte. Auf der Hauptversammlung im Juni 2003 war beschlossen worden, den Koeffizienten 3 nur für Musik zu Werbespots anzuwenden, währenddem Musik in sonstigen Werbefilmen (Sender-Eigenwerbung, Direct-Response-TV, Erotik-Telefondienste, Teleshopping, Dauerwerbesendung) nur mit dem Koeffizienten 1 verrechnet werden sollte. Die Klage war erfolgreich und die Nichtigkeit dieser Bestimmung wurde rechtskräftig festgestellt. Infolge dessen zahlte die GEMA dem Kläger für mehrere Geschäftsjahre den Differenzbetrag nach.
- Aufgrund dessen klagte der Komponist in einem neuen Verfahren auf Zahlung von Verzugszinsen auf den nachgezahlten Differenzbetrag, da die GEMA die ihm zustehenden Tantiemen nicht bereits zu den nach dem Kalender bestimmten Terminen gezahlt hätte.
Der BGH gab dem Kläger vollumfänglich Recht und stellte fest, dass sich die GEMA mit ihrer Zahlung schuldhaft in Verzug befunden hatte. Denn sie hätte dem Kläger von Anfang an die Zahlung der Tantiemen unter Anwendung des Koeffizienten 3 geschuldet, da die Reduzierung gemäß beschlossenem Verteilungsplan von Anfang an nichtig gewesen ist.
2.1 Der BGH ließ den Einwand der GEMA, sie hätte sich in einem Rechtsirrtum befunden, nicht gelten. Es bestünden strenge Anforderungen an ihre Sorgfalt, durch die verhindert werden müsse, dass sie das Risiko der zweifelhaften Rechtslage ausschließlich dem Wahrnehmungsberechtigten zuschiebt. Der GEMA steht zwar auch nach Ansicht des Gerichts ein hinreichender Beurteilungs- und Ermessenspielraum beim Aufstellen von Verteilungsplänen zu, der allerdings durch die Regelung des § 7 Satz 1 Hs. 2 UrhWahrnG bestimmt wird (Willkürverbot). Beim Aufstellen des Verteilungsplans seien die Grenzen der Willkür jedoch überschritten worden, so dass ihr keine haftungsmildernden Umstände zuzubilligen waren. Sie hätte sich vielmehr erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung hätte in Betracht ziehen müssen. Dabei konnte sie sich auch nicht darauf berufen, sie habe ihr Urteil „mit Sorgfalt gebildet“, da sie sich eben in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hätte.
2.2 Daher half der GEMA auch der Hinweis nicht, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als Aufsichtsbehörde die eingangs erwähnte Änderung in seiner Stellungnahme ausdrücklich gebilligt hatte, weil auch die Billigung durch die Aufsichtsbehörde nicht die Möglichkeit ausräumt, dass das angerufene Gericht die Wirksamkeit des Verteilungsplans anders als die Aufsichtsbehörde und die GEMA beurteilt. Im konkreten Fall kam außerdem hinzu, dass das DPMA die Änderung des Verteilungsplans zwar im Ergebnis gebilligt, in seiner Begründung gleichwohl auf rechtliche Bedenken hingewiesen hatte.
2.3 Schließlich entlastete es die GEMA auch nicht, dass das erstinstanzliche Gericht (LG Berlin) ihre Rechtsauffassung im Hinblick auf die Verzinsung zunächst bestätigt und die Klage des Komponisten abgewiesen hatte. Denn das erstinstanzliche Urteil zu Gunsten der GEMA ändere jedenfalls nichts daran, dass sie mit einer abweichenden Beurteilung durch das letztinstanzlich entscheidende Gericht (hier der BGH) rechnen musste.
Mit diesem Urteil ist nun rechtskräftig der Verzinsungsanspruch der Wahrnehmungsberechtigten gegenüber der GEMA (und damit auch gegenüber anderen Verwertungsgesellschaften) festgestellt. Die Verzugszinsen sind in Zukunft bei verschuldet verzögerten Auszahlungen berechtigter Tantiemen zu berücksichtigen und können gegenüber der GEMA eingefordert werden.
Dr. Claudia Rossbach
Rechtsanwältin
Aktuelle GEMA-Abrechnung für 2013:
– deutliche Einbußen für private TV-Sender
– zusätzliche Einbußen für Sparte TFS (Werbung, Fremdproduktionen)
26. Juni 2014
Liebe Mitglieder,
in diesen Tagen erhaltet Ihr von der GEMA Eure TV-Abrechnung für 2013.
Für die jeweils vier größten öffentlich-rechtlichen und privaten TV-Sender ergeben sich folgende prozentuale Veränderungen zum Vorjahr:
Sparte FS (TV-Produktionen) Sparte TFS (Werbung, Fremdproduktionen)
Das Erste + 77,8 % + 64,0 %
ZDF + 28,5 % + 18,6 %
WDR + 145,1 % + 126,1 %
SWR + 225,2 % + 200,0 %
RTL – 5,4 % – 12,7 %
SAT1 – 13,0 % – 19,7 %
PRO7 – 21,1 % – 27,2 %
VOX – 12,4 % – 19,7 %
Minutenwert AR (Senderecht): 2,56 € ( – 2,5 %)
Minutenwert VR (mechanische Rechte): 1,59 € ( + 27,5 %)
Der Grund für diese erhebliche „Verschiebung“ im Minutenwert ist die (nach unserer Auffassung rechtswidrige) pauschale Umverteilung zugunsten der mechanischen Rechte.
Die Verschiebung zwischen Öffentlich-Rechtlichen und Privaten kommt im Wesentlichen durch den größeren Inkassobezug durch die Neuordnung der Rundfunkverteilung zustande:
– Die Öffentlich-Rechtlichen erbringen ein höheres Inkasso auf Basis des Finanzbedarfs des jeweiligen Senders („KEF-Zuweisung“).
– Das Inkasso von den Privaten wäre deutlich höher, wenn die tatsächlichen Musikanteile in den TV-Programmen zugrunde gelegt würden.
– ZPÜ-Gelder werden proportional zum Inkasso und nicht proportional zum Nutzungsumfang eines Senders verteilt und so tendenziell zu den öffentlich-rechtlichen Sendern verschoben.
Euer Vorstand
Umfrage-Ergebnisse zur Neuverteilung Rundfunk
Liebe Kollegen,
in den letzten Wochen befragten wir unsere Mitglieder zur Rundfunkverteilung. 79 Mitglieder haben an der Umfrage teilgenommen, dafür möchten wir uns bedanken! Es ist wichtig, dass sich möglichst viele Mitglieder bei derartigen Umfragen äußern, damit wir ein möglichst klares Meinungsbild bekommen.
Zu den Ergebnissen:
Die Umverteilung durch Kulturfaktoren wird grundsätzlich begrüßt, der Umfang wird allerdings als zu hoch angesehen.
Die Ergebnisse im Detail:
Frage 1: Ich begrüße die kulturelle Umverteilung durch die Radio-Kulturfaktoren.
Ja 46,84%
Nein 41,77%
Unentschieden 11,39%
Frage 2: Das Ausmaß der Umverteilung halte ich für
zu hoch 62,03%
angemessen und vertretbar 26,58%
zu gering 0%
unentschieden 11,39%
Frage 3: Meiner Meinung nach sollte die maximale durch Kulturfaktoren bedingte Einbuße im Privatradio (Eingabefeld) % betragen.
Die Mitglieder sprachen sich im Durchschnitt für eine maximale Einbuße im privaten Radio von 12,26% aus, die tatsächliche Einbuße beträgt hingegen 37,8%.
Frage 4: Ich lehne Umverteilung in Form von Radio-Kulturfaktoren grundsätzlich ab, da es bereits andere Formen der kulturellen Umverteilung gibt.
Ja 39,24%
Nein 45,57%
Unentschieden 15,19%
Euer Vorstand