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CC-Report „Musikanteil N24“

Liebe Mitglieder,

bestimmt haben sich schon viele von Euch gefragt, warum sie für ihre Musik auf kleineren Privatsendern wie z.B. N24 keine GEMA-Abrechnung bekommen. Die aktuelle Recherche des CC liefert Euch die Antwort – und sollte dabei für einigen Diskussionsstoff sorgen!

Zusammenfassung:

 Der Musikanteil im Fernsehprogramm am Beispiel von 24-Stunden im Programm von N24

Fordert die GEMA zu geringe Vergütungen von „kleinen“ privaten TV-Sendern?

Der CC hat in einer Stichprobe für 24 Stunden den exakten Musikanteil im N24-Programm ermittelt und kommt zu folgendem Ergebnis:

1.)   Der CC ermittelt für das Programm von N24 in einer Stichprobe einen Musikanteil von 56,1 Prozent.

2.)   Die GEMA selbst geht offenbar von einem Anteil von unter 10 Prozent aus, verweigert jedoch dem CC gegenüber die Auskunft.

3.)   Nach den Berechnungen des CC hätte N24 für 2011 eine Vergütung von 1,48 Mio. bis 1,77 Mio. Euro zahlen müssen.

4.)   N24 hat für 2011 nachweislich nicht mehr als 204.000 Euro gezahlt.

5.)   Selbst bei Anwendung des halben vom CC ermittelten Musikanteils hätte N24 739.000 bis 990.000 Euro zahlen müssen.

6.)   Den Berechnungen des CC liegen N24-Einnahmen für 2011 von 55 Mio. Euro zugrunde. Hierbei andelt es sich lediglich um „Nettowerbeerträge“, die tatsächlich erzielten Einnahmen waren vermutlich höher.

7.)   Allein der Anteil von Musik in Trailern, On Air Design und Werbung im Programm von N24 betrug in der Stichprobe 18 Prozent. Schon auf Basis dieses Musikanteils hätte N24 deutlich mehr als 400.000 Euro zahlen müssen.

8.)   Die GEMA müsste Musik auf N24 werkbezogen verrechnen, anstatt die Einnahmen als pauschalen Zuschlag an alle Berechtigten zu verteilen.

9.)   Die Urheber von Musik auf N24 erhalten seit Jahren keine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke.

10.) Auch für weitere TV-Sender wären die Vergütungen zu überprüfen.

 

Unser Dank gilt allen, die bei der Recherche mitgeholfen haben!

Wir sind gespannt auf die Ergebnisse der nun folgenden Diskussion,

Euer Vorstand

CC-Report Musikanteil N24 als PDF

Beteiligung der Werbekomponisten am Wertungsverfahren Urteil des Kammergerichts Berlin vom 07.08.2013 (24 U 32/12) (Vorinstanz LG Berlin Urteil vom 17.01.2012, 16 O 619/10)

Stellungnahme von CC-Justitiarin Dr. Claudia Rossbach

Das Kammergericht Berlin (KG) hat unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Berlin (LG) entschieden, dass die Berufung der GEMA gegen das Urteil des LG Berlin zurückgewiesen wird und dass die Regelung des § 5 GO Wertung U nichtig ist, soweit zur Ermittlung des Wertungszuschlags das Aufkommen für Werbung in der Sparte T FS nicht berücksichtigt wird. Das Urteil bezieht sich auf die Abrechnungszeiträume 2006 – 2012. Das KG hat die Revision nicht zugelassen. Zwar ist die GEMA berechtigt, eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision einzulegen. Da das KG aber darauf hingewiesen hat, dass die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshof erfordern, wage ich die Prognose, dass die GEMA mit ihrer etwaigen Nichtzulassungsbeschwerde wohl keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

Das Urteil des KG ist beschränkt auf die in der Zeit von 2006 bis 2012 geltende Fassung des § 5 Abs. 1 GO Wertung U, die eine Berücksichtigung des Aufkommens aus Werbung in der Sparte T FS (Tonfilm im Fernsehen) nicht vorgesehen hat. Diese Regelung wurde in der GEMA-Mitgliederversammlung vom 27.06.2012 geändert, wonach der Koeffizient für T FS-Werbung von Wert 3 auf den Wert 2 abgesenkt wurde. Gleichfalls wurde beschlossen, dass ab dem Geschäftsjahr 2013 sämtliche Arten von Rundfunkwerbemusiken bei der Berechnung des Wertungszuschlags anteilig berücksichtigt werden. Das Urteil des KG betrifft mithin lediglich die Ansprüche der Berechtigten in der alten Fassung von § 5 GO Wertung U (bis Ende 2012).

Infolge der Nichtigkeit von § 1 Abs. 1 GO Wertung U (a.F.) steht den klagenden Komponisten ein Anspruch auf Berücksichtigung des Aufkommens aus Werbung in der Sparte Tonfilm im Fernsehen (T FS) zur Ermittlung der auf sie jeweils entfallenden Wertungszuschläge zu. Das KG setzt die Begründung des LG fort und unterstreicht die Wertungen des LG als im Wesentlichen zutreffend. Zu dem erstinstanzlichen Urteil hatte ich bereits im CC-Newsletter vom April 2012 ausführlich Stellung genommen. Hierauf möchte ich verweisen.

Wiederum wird als Prämisse hervorgehoben, dass die Regelungen des GEMA-Berechtigungsvertrages, des Verteilungsplanes und dessen Ausführungsbestimmungen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen und insoweit der Inhaltskontrolle unterliegen (s. hierzu auch BGH GRUR 2013, 375/376 – Missbrauch des Verteilungsplans).

Der von der GEMA jeweils beschworene Ermessensspielraum wird zwar auch vom KG bei der Ausgestaltung des Verteilungsverfahrens dem Grunde nach bejaht, im vorliegenden Rechtsstreit jedoch sieht das KG diesen Ermessensspielraum als verletzt an. Die GEMA sei verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen (vgl. §6 Abs. 1 S. 2 UrhWG) und habe die Verteilungspläne so aufzustellen, dass sie ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen (vgl. § 7 Abs. 1 UrhWG i.V.m. Art. 3 GG: Willkürverbot). Gegen diese Grundsätze hat die GEMA verstoßen. Das KG führt wörtlich aus: „Denn durch die Nichtberücksichtigung des Werbeaufkommens in der Sparte T FS werden die Komponisten von Musik für Werbefilme, die im Fernsehen ausgestrahlt werden, bei der Verteilung von Wertungszuschlägen auf ihr jeweiliges Aufkommen ungleich behandelt gegenüber Komponisten von Musik für Werbung, die im Hörfunk gesendet wird, und von Musik, die der Illustration von Eigenwerbung der Fernsehsender oder sonstiger im Fernsehen ausgestrahlter Sendungen dient, deren Aufkommen gem. § 5 Abs. 1 GO Wertung U bei der Ermittlung des Wertungszuschlags berücksichtigt wird“ (s. S. 10 des Urteils).

In diesem Zusammenhang konnte die GEMA mit ihrem Argument, dass diese Ungleichbehandlung gegenüber dem Hörfunkbereich einem ansonsten unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand geschuldet sei, nicht durchdringen. Das KG betont ausdrücklich, dass die GEMA diese Behauptung in keiner Weise substantiiert dargelegt hätte durch Angabe, welchen Aufwand sie zur Ermittlung des Aufkommensanteils aus Musik in Hörfunkwerbung überhaupt betreiben müsste, und weshalb dieser außer Verhältnis zu den darauf entfallenden anteiligen Wertungszuschlägen der Sparte R stünde. Offensichtlich hat die GEMA für diese Behauptung im Prozess keinerlei Beweis angetreten.

Auch dem „Argument“ der GEMA, dass Musik in Fernsehwerbung in sogenannten Fremdproduktionen auf der erststufigen Ebene des Verrechnungsverfahrens aufgrund des auf sie angewendeten Koeffizienten 3 erheblich besser gestellt werde als Musik in sonstigen Fernsehsendungen, war kein Erfolg beschieden. Das KG hat klargestellt, dass die beiden Ebenen des Verteilungssystems der GEMA, nämlich Verrechnungs- und Wertungsverfahren, getrennt voneinander ausgestaltet werden müssen und auch getrennt zu beurteilen sind. Eine Vermengung oder gar Verrechnung der beiden Ebenen sei nicht zulässig. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil nicht sämtliche Berechtigten der GEMA sowohl am Verrechnungs- als auch am Wertungsverfahren teilnehmen. Denn am Wertungsverfahren beteiligt werden nur Mitglieder der GEMA.

Auch das im erstinstanzlichen Urteil ausgeführte Argument, dass gerade das Wertungsverfahren in besonderer Weise dem in § 7 S. 2 UrhWG verankerten Zweck der Förderung kulturell bedeutender Werke zu dienen hat, wird vom KG aufgegriffen. Danach ist es ausgeschlossen, das Aufkommen aus einzelnen Nutzungsarten insgesamt auszuschließen, zumal auch solche Werke für Wertungszuschläge berücksichtigt würden, bei denen eine höhere Förderungswürdigkeit als derjenigen von Musik in Fernseh-Werbespots nicht erkennbar sei.

Insgesamt gesehen hat das KG die Begründungen im Urteil des LG Berlin konsequent bestätigt und weitergeführt. Dass es die Revision nicht zugelassen hat, ist meines Erachtens zutreffend begründet. Als zusätzliches Argument weist das KG darauf hin, dass die streitgegenständliche Regelung des § 5 Abs. 1 GO Wertung U durch die im Jahr 2012 beschlossene Neuregelung inzwischen überholt sei (s.o.). Das KG geht insoweit offenbar davon aus, dass ein auf die Zukunft gerichtetes Interesse an einer weiteren Klarstellung nicht mehr erforderlich ist. Ob die neue Fassung von § 5 Abs. 2 GO Wertung U rechtlich unbedenklich ist, wird vom KG nicht weiter geprüft, da dies nicht streitgegenständlich war.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass das Urteil des KG – auch wenn es als Feststellungsurteil die Nichtigkeit von § 5 GO Wertung U insgesamt bestätigt -, grundsätzlich nur zwischen den jeweiligen Parteien des Rechtsstreits Wirkung entfaltet. Eine automatische Erstreckung dieses Urteils im Sinne einer Rechtskraft auch auf sämtliche anderen betroffenen Komponisten findet nicht statt. Auch die Parteien des Rechtsstreits vor dem KG haben mit dieser Feststellung noch keine Nachzahlung beansprucht und erhalten. Das KG führt zwar aus, dass es davon ausgeht, dass sich die GEMA an die Feststellung der Nichtigkeit und mithin an Nachzahlungsansprüche halten würde, mehr jedoch nicht. Insoweit ist die Verjährungsthematik im Auge zu behalten.

Dr. Claudia Rossbach

Rechtsanwältin

Aktuelle GEMA-Abrechnung: Sender-Eigenwerbung als Fremdproduktion unter Sparte T-FS abgerechnet?

Wie wir bereits von mehreren Seiten hörten, hat die GEMA in ihrer Abrechnung zum 1. Juli offenbar Sender-Eigenwerbungen (d. h. von TV-Sendern beauftragten Produktionen) in der Sparte T-FS abgerechnet. D. h., dass der so genannte VR-Anteil (der bei TV-Eigen- und Auftragsproduktionen ca. ein Drittel ausmacht), lediglich zu 10 % verrechnet wurde.

Es wurde außerdem berichtet, dass die GEMA zur Begründung angeführt hätte, dass es sich z. B. bei TV-Trailern um Werbung handeln würde, für welche die GEMA das Filmherstellungsrecht nicht vergebe. Das halten wir jedoch für eine falsche Anwendung des Verteilungsplans, weil dieser einzig und allein darauf abstellt, ob es sich um Eigen- oder Fremdproduktionen handelt. Sender-Eigenwerbungen sind immer Eigenproduktionen der Sendeunternehmen.

Die Sparte T-FS VR, in der Fremdproduktionen lediglich zu 10 % verrechnet werden, wurde bei der GEMA-Mitgliederversammlung 2012 eingeführt und kam bei der aktuellen Sommer-Abrechnung erstmals zur Anwendung. Wegen der geringen Beteiligungshöhe ist diese Regelung Gegenstand eines Rechtsstreits beim BGH zwischen betroffenen GEMA-Mitgliedern und der GEMA.

Diejenigen unter Euch, deren Musik in TV-Trailern, Stationdesign o. ä. genutzt wurde, sollten unbedingt ihre aktuelle GEMA-Abrechnung dahingehend überprüfen, ob ihre Werke als Sender-Eigenwerbung in der Sparte T-FS verrechnet worden sind. Bitte informiert uns, wenn auch Ihr betroffen sein solltet.

Euer Vorstand

Wichtige Informationen zur geplanten „Neuordnung der Rundfunkverteilung“

Liebe Mitglieder,

die Frist für die GEMA-Mitglieder, eigene „Anregungen und Überlegungen“ per Mail an die Arbeitsgruppe der GEMA zu schicken, ist heute abgelaufen.

Wie wir heute erfuhren, hatte die GEMA bereits am 11. Juli die derzeitigen „Perspektiven für eine Reform der Rundfunkverteilung der GEMA“ auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Alle diejenigen, die im Bereich TV und/oder Radio tätig sind, sollten sich diese beiden Dokumente unbedingt sorgfältig durchlesen:

Die Präsentation des Modells von der GEMA-MV am 25.06.13:

https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musikurheber/Informationen/rundfunkverteilung.pdf

Noch interessanter – die Hintergrundinformationen zum Thema:

https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musikurheber/Informationen/rundfunkverteilung_fragen_antworten.pdf

Die GEMA geht bei Anwendung des neuen Modells von folgenden Verschiebungen in der Verteilung aus:

  • a.         Der öffentlich-rechtliche Hörfunk geht zurück.
  • b.         Das öffentlich-rechtliche Fernsehen gewinnt.
  • c.         Der private Hörfunk gewinnt.
  • d.         Das private Fernsehen geht zurück.

Näheres lest, wie gesagt, in den beiden o. g. PDFs.

Die vom CC-Vorstand an die GEMA gestellten Fragen sowie die Antworten dazu werden wir in Kürze für Euch auf www.composers-club.de bereitstellen.

Euer Vorstand

 

Wichtige Informationen zur geplanten „Neuordnung der Rundfunkverteilung“

Liebe Mitglieder,

die Frist für die GEMA-Mitglieder, eigene „Anregungen und Überlegungen“ per Mail an die Arbeitsgruppe der GEMA zu schicken, ist heute abgelaufen.

Wie wir heute erfuhren, hatte die GEMA bereits am 11. Juli die derzeitigen „Perspektiven für eine Reform der Rundfunkverteilung der GEMA“ auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Alle diejenigen, die im Bereich TV und/oder Radio tätig sind, sollten sich diese beiden Dokumente unbedingt sorgfältig durchlesen:

Die Präsentation des Modells von der GEMA-MV am 25.06.13:

https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musikurheber/Informationen/rundfunkverteilung.pdf

Noch interessanter – die Hintergrundinformationen zum Thema:

https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musikurheber/Informationen/rundfunkverteilung_fragen_antworten.pdf

Die GEMA geht bei Anwendung des neuen Modells von folgenden Verschiebungen in der Verteilung aus:

  • a.         Der öffentlich-rechtliche Hörfunk geht zurück.
  • b.         Das öffentlich-rechtliche Fernsehen gewinnt.
  • c.         Der private Hörfunk gewinnt.
  • d.         Das private Fernsehen geht zurück.

Näheres lest, wie gesagt, in den beiden o. g. PDFs.

Die vom CC-Vorstand an die GEMA gestellten Fragen sowie die Antworten dazu werden wir in Kürze für Euch auf www.composers-club.de bereitstellen.

Euer Vorstand

 

Nachlese GEMA-Mitgliederversammlung 2013

Da die diesjährige Mitgliederversammlung (vermeintlich) nicht so brisante Inhalte zu bieten hatte wie in den vergangenen Jahren, kamen leider deutlich weniger Kollegen nach München als sonst.

Das Fehlen vieler „kritischer Stimmen“ führte gleich zu Beginn der Versammlung dazu, dass Antrag Nr. 11 – der noch im letzten Jahr die erforderliche Stimmanzahl verfehlt hatte – nun angenommen wurde. Dieses hat zur Folge, dass zukünftig bei allen Abstimmungen die Stimmenthaltungen keinen Einfluss mehr auf das Ergebnis haben werden. Es zählt nur noch das Verhältnis von Ja- und Nein-Stimmen. Dies ist im besonderen Interesse von Aufsichtsrat und Vorstand der GEMA, die es zukünftig leichter haben werden, ihre Anträge durchzubringen.

Aus Sicht der Auftragskomponisten war außerdem die Präsentation der Überlegungen von Aufsichtsrat und Vorstand zu der anstehenden „Neuordnung der Rundfunkverteilung“ durch Ralf Weigand von besonderem Interesse. Dieses Modell einer Neuordnung des Verteilungsplans wird zwar keine Veränderungen der Abrechnungskoeffizienten, wohl aber (teils deutlich) veränderte Minutenwerte und Sender-Koeffizienten zur Folge haben, was für viele von Euch erhebliche Veränderungen hinsichtlich der Höhe der GEMA-Abrechnungen haben kann.

Grundzüge der geplanten Neuordnung der Rundfunkverteilung:

  • Neubildung zweier getrennter Minutenwerte für TV und Radio
  • die Zuordnung des Inkassos bei den öff.-rechtl. Sendern soll anhand der „KEF“-Zahlen vorgenommen werden (KEF = Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten)
  • Die Senderkoeffizienten bleiben bei den priv. Sendern variabel, bei den öff.-rechtl. Sendern unverändert (z.B. ARD/ZDF: 10, Dritte und Radio: 1)
  • Getrennte Zuweisung der „sonstigen Zuflüsse“ zu TV- und Radio (ZPÜ, öff. Wiedergabe, Kabelweiterleitung etc.)

Radio: Die Anwendung dieses Modells würde zur Folge haben, dass die Verteilungssumme für das öff.-rechtl. Radio deutlich sinken würde, während die Verteilungssumme für das priv. Radio dementsprechend steigen würde. Um diesem Effekt entgegenzuwirken, erwägt man die Einführung eines „10 Punkte-Katalogs“ zur Bewertung der verschiedenen Sender-„Wellen“ hinsichtlich ihrer kulturellen und regionalen Ausprägung, auf Basis dessen im Wesentlichen die Verteilungssumme von Musik auf öff.-rechtl. Sendern subventioniert würde.

Fernsehen: Es wurde vorgetragen, dass das neue Modell eine „leichte Verschiebung“ zu Ungunsten der Privatsender und zu Gunsten der öff.-rechtl. Sender zur Folge haben würde. Auf unsere Nachfrage wurde allerdings klar, dass man tatsächlich mit einem deutlichen Absinken rechnet: Die Verteilungssumme für das private Fernsehen würde demnach um 10% – 20% absinken. Wir sollten schnellstmöglich herausfinden, ob es hierzu genauere Prognosen gibt.

Insgesamt stellt sich die Frage, ob allein durch die Trennung des Minutenwerts (unter Beibehaltung „fester“ öff.-rechtlicher Sender-Koeffizienten und Einführung einer Quersubventionierung des öff.-rechtl. Radios durch das Privat-Radio) den Anforderungen einer „ertragsgerechten“ Verteilung gerecht werden kann. Auch das Zugrundelegen der „KEF-Zahlen“ ist allgemein umstritten, weil es sich hier um die reine Betrachtung der öff.-rechtlichen Mittelzuweisungen durch eine Kommission, nicht jedoch der tatsächlichen Einnahmen der Sendeanstalten handelt.

Weitere Brisanz ergibt sich dadurch, dass offenbar das Patentamt die GEMA angewiesen hat, ab dem nächsten Jahr nach einem neuen Verteilungsschlüssel abzurechnen, d. h., dass der bisherige Verteilungsplan dann nicht mehr angewendet werden darf. Der GEMA-Vorstandsvositzende Dr. Harald Heker führte hierzu aus, dass die GEMA aufgrund dieser Vorgabe ab 2014 ohne neuen Verteilungsplan keine Ausschüttungen an ihre Mitglieder vornehmen dürfe. Dadurch ist die GEMA gezwungen, die erforderlichen Änderungen des Verteilungsplans entweder bei einer vorgezogenen Mitgliederversammlung oder bei einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung spätestens im Frühjahr 2014 herbeizuführen.

Diese Situation ist nach unserer Sicht deshalb inakzeptabel, weil die GEMA-Mitglieder den ihnen vorgelegten Antrag für eine neue
Rundfunkverteilung – gleich, ob ihnen das Modell gefällt oder nicht – annehmen MÜSSEN, weil sie sonst auf ihre Sommerausschüttung 2014 zu verzichten hätten.

Die vor einigen Wochen seitens der GEMA gemachte Ankündigung der Einbeziehung der Mitglieder beschränkt sich derzeit auf die Möglichkeit, Anregungen und Überlegungen bis zum 15.08.2013 an folgende Mailadresse zu senden: rundfunkverteilung@gema.de Wir ermutigen Euch ausdrücklich, vom Angebot Gebrauch zu machen, Eure Fragen, Anregungen und Überlegungen an die o. g. Adresse zu richten. Es geht um einen nicht unerheblichen Teil Eurer künftigen Bezüge.