Liebe Mitglieder,
der BGH hat im September die von der GEMA eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, womit das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 7.8.13 rechtskräftig ist. Das bedeutet: Der Ausschluss der Werbung im Wertungsverfahren war nicht rechtens.
Anstatt jedoch eine umgehende Nachverrechnung für alle Werbekomponisten vorzunehmen, stellt sich die GEMA auf den Standpunkt, dass derzeit keine Regelung zur Berücksichtigung des Werbeaufkommens für die Vergangenheit existieren würde. Aufsichtsrat und Vorstand der GEMA planen daher einen Antrag zur GEMA-Mitgliederversammlung 2015, um über die Höhe der Wertungsbeteiligung für Werbung für die zurückliegenden Jahre abstimmen zu lassen.
Nach unserer Auffassung zeigt sich die GEMA hier als schlechter Verlierer, enthält sie dochden betroffenen Berechtigten auch weiterhin die ihnen zustehenden Nachzahlungen vor. Man bedenke: Werbemusik ist jahrzehntelang zu Unrecht vom Wertungsverfahren ausgeschlossen worden! Durch die geplante Beschlussfassung in 2015 droht nun die Verjährung eines weiteren Jahres.
Nach unserer Überzeugung ergibt sich aus demKG-Urteil die eindeutige Verpflichtung für die GEMA, die „Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren“ schlicht und einfach ohne den Zusatz „ohne Werbung“ anzuwenden. Das bedeutet: Das Aufkommen für Werbemusik (Sparte T FS) wäre – innerhalb der Verjährungsfristen – gleichberechtigt zu allen anderen Rundfunksparten zu berücksichtigen.
Alle betroffenen Kollegen sollten sich unbedingt die folgende „Handlungsempfehlung“ unserer Justiziarin Dr. Claudia Rossbach sorgfältig durchlesen!
Euer Vorstand
Achtung: Verjährungseintritt 31.12.2014 Hier: Wertungszuschlag zum Aufkommen für Werbung in der Sparte T-FS
Liebe CC–Mitglieder,
das Gerichtsverfahren gegen die GEMA auf die Beteiligung der TV-Werbemusik in der Sparte T-FS in § 5 Abs. 1 GO-Wertung U ist beendet und die klagenden Komponisten waren erfolgreich. Über das Verfahren hatte ich bereits im CC-Newsletter vom April 2012 zur erstinstanzlichen Entscheidung des LG Berlin berichtet. Das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 07.08.2013 ist nach Zurückweisung der von der GEMA eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH im September 2014 inzwischen rechtskräftig, so dass § 5 GO- Wertung U hinsichtlich des Ausschlusses der Werbemusik nichtig ist.
Damit ist für die Komponisten von Werbemusik Handlungsbedarf angezeigt, um eine etwaige Verjährung von Ansprüchen zum Jahresende 2014 abzuwenden. Denn mit Ablauf des 31.12.2014 verjähren diejenigen Ansprüche, die nicht innerhalb der jeweiligen Verjährungsfrist von 3 Jahren liegen. Wie mir berichtet wurde, haben bereits einige CC-Mitglieder nach dem o. g. Hinweis im Jahr 2012 gehandelt und von der GEMA Verzichtserklärungen in Bezug auf die Einrede der Verjährung eingeholt. Die GEMA ist dem nach meinen Informationen nachgekommen, hat diesen Verzicht aber wohl zeitlich bis zum Ende des o. g. Rechtsstreits befristet. Wer also bereits solche Erklärungen eingeholt hat, möge rechtzeitig vor Jahresende darauf hinwirken, von der GEMA eine weitere Verzichtserklärung einzuholen. Sollte die GEMA auch insoweit auf einer Befristung bestehen, wäre wohl als Fristende der 31.12.2015 ein vorläufig anzustrebendes Datum. Denn die GEMA hat angekündigt, in der nächsten GEMA-Mitgliederversammlung 2015 einen Antrag zur Höhe der Beteiligung der Werbemusik an der Verteilung stellen zu wollen.
Es wird weiter empfohlen, der GEMA zur Abgabe der Verzichtserklärung eine kurze Frist zu setzen, um einer Verschleppung vorzubeugen.
Sollte jemand noch keine Verjährungsverzichtserklärung eingeholt haben, wird empfohlen, dies nun umgehend von der GEMA einzufordern. Denn ansonsten droht Verjährung.
Ergänzen möchte ich, dass auch die Einreichung einer Klage bei Gericht vor dem 31.12.2014 die Verjährung unterbricht.
gez. Dr. Claudia Rossbach Rechtsanwältin