Für die Benutzung von Musikwerken zur Herstellung von Werbespots bzw. zu sonstigen werblichen Nutzungen ist die gesonderte Zustimmung des Urhebers erforderlich und ihm steht hierfür eine gesonderte Vergütung zu.
Aufgrund des Urheberpersönlichkeitsrechts wird dieses Recht nicht von der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft kollektiv vergeben.
Es handelt sich also um ein eigenes Recht, das nicht im Katalog der von der GEMA wahrgenommenen Rechte enthalten ist (weder Aufführungsrecht noch Senderecht etc.).
Der CC hat für die Vergabe aufgrund langjähriger Erfahrungen und Recherchen eine Zusammenstellung von Honorar-Richtlinien erarbeitet. Diese früher auch als „buy-out-Liste“ bekannte Übersicht, gegliedert nach Nutzungsarten und Ländern nebst Rechte-Paketen, steht unseren Mitgliedern hier zur Verfügung
Aufgrund des Urheberpersönlichkeitsrechts wird dieses Recht nicht von der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft kollektiv vergeben.
Es handelt sich also um ein eigenes Recht, das nicht im Katalog der von der GEMA wahrgenommenen Rechte enthalten ist (weder Aufführungsrecht noch Senderecht etc.).
Der CC hat für die Vergabe aufgrund langjähriger Erfahrungen und Recherchen eine Zusammenstellung von Honorar-Richtlinien erarbeitet. Diese früher auch als „buy-out-Liste“ bekannte Übersicht, gegliedert nach Nutzungsarten und Ländern nebst Rechte-Paketen, steht unseren Mitgliedern hier zur Verfügung
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